Satzung

Satzung des Fördervereins der Friedrich-Realschule Weinheim e.V.

  1. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Friedrich-Realschule Weinheim e.V. Er hat seinen Sitz in Weinheim und ist beim Amtsgericht Weinheim in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Förderung der Friedrich-Realschule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Friedrich-Realschule verwendet.

2. Mitgliedschaft und Beiträge

§4

Sowohl natürliche Personen (Einzelpersonen und Familien) als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Einzelfirmen, OHG, KG, GmbH, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts) können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§ 5

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied hat das Recht, einen selbstgewählten hören Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6

Der Betrag ist für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember fällig und an den Förderverein einzuzahlen. Nicht eingegangenen Beiträge werden schriftlich angemahnt. Spenden können jederzeit eingezahlt werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung, die schriftlich bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres an den Vorstand zu richten ist und erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.

3. Verwaltung

§ 8

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand besteht aus drei Personen und zwar

• dem/der Vorsitzenden
• einem/r Stellvertreter/in
• dem / der Kassenwart/in

Beisitzer/innen können den Vorstand erweitern.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so entscheidet der restliche Vorstand, sofern er aus mindestens 2 Mitgliedern besteht. Die Rechnungsprüfung/innen werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt.

§ 10

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis mit der Maßgabe, dass für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 11

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in können in dringenden Fällen gemeinsam über Einzelbeträge bis zu 250 € verfügen. Über diese Eilentscheidung sind die übrigen Vorstandsmitglieder bei der nächsten Vorstandssitzung zu informieren. Die Auszahlung höre Beträge Bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

§ 12

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Protokolle können von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden.

§ 13

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, grundsätzlich bis spätestens 31. März statt. Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreterin kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/sie ist dazu verpflichtet, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Mitgliedern oder 30 Mitglieder es schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/ in einzuladen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung (Tageszeitung Weinheimer Nachrichten und in der Weinheimer Woche).

§ 14

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:

a). Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b). Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
c). Wahl des Vorstandes, soweit eine solche erforderlich ist
d). Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung von Anträgen und Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder
e). Wahl von zwei Rechnungsprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
f). Satzungsänderung, Auflösung des Vereins oder sonstige nach dem Gesetz erforderlichen Beschlussfassung
g). Wahl von Ausschüssen nach Bedarf

§ 15

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in solchen Fällen das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Abwahl des Vorstandes oder über Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins/Wegfall steuerliche Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Friedrich-Realschule zu verwenden hat.

69469 Weinheim, den 20.04.2019

der Vorstand

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